§ 10 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu Dienstverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten oder wären rechtlich unzulässig.

(2) Das Land und die Gemeinden als Träger der Verwaltung haben Zugangshindernisse und -barrieren schrittweise zu beseitigen, soweit dies im konkreten Fall erforderlich ist, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu ihren Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn damit ein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden oder die Maßnahme rechtlich unzulässig wäre.

(3) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)

der mit der Beseitigung der benachteiligenden Umstände verbundene Aufwand;

b)

die finanziellen Ressourcen der betroffenen Organisationseinheit;

c)

Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen.

(4) Der barrierefreie Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen bestimmt sich nach § 10a.

*) Fassung LGBl.Nr. 91/2012

In Kraft seit 15.01.2019 bis 31.12.9999
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