§ 14 AnDG

AnDG - Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Eine durch Diskriminierung benachteiligte Person hat das Recht, sich bei der Antidiskriminierungsstelle durch eine Person ihres Vertrauens, insbesondere einen Vertreter einer Einrichtung nach § 7 Abs. 6, vertreten zu lassen. Auf Antrag ist von der Antidiskriminierungsstelle ein Vertreter einer von der benachteiligten Person namhaft gemachten Einrichtung nach § 7 Abs. 6 als Auskunftsperson beizuziehen; über dieses Antragsrecht ist die benachteiligte Person bei Einleitung der jeweiligen Untersuchung zu belehren.

(2) Die Antidiskriminierungsstelle kann im Falle der Vermutung der Verletzung des Diskriminierungsverbotes den Rechtsträger, dem die behauptete unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder Beschränkung zuzurechnen wäre bzw. in dessen Zuständigkeitsbereich eine Belästigung stattgefunden haben soll, zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes notwendigen Angaben zu enthalten.

(3) Stellt die Antidiskriminierungsstelle fest, dass das Diskriminierungsverbot verletzt wurde, so hat sie den betroffenen Rechtsträger davon zu benachrichtigen und ihn aufzufordern, alles Nötige zur Beendigung der Diskriminierung zu unternehmen; sie kann auch auf eine einvernehmliche Wiedergutmachung hinwirken.

(4) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes bleiben unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 46/2014, 16/2017

In Kraft seit 22.02.2017 bis 31.12.9999
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