§ 15 AnDG

Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt.

(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (GleichbehandlungskommissionGleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der ArbeitsgruppeAnwältin für GleichbehandlungsfragenGleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.12.2019 bis 30.06.2021
(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt.

(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (GleichbehandlungskommissionGleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der ArbeitsgruppeAnwältin für GleichbehandlungsfragenGleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021

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