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(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (GleichbehandlungskommissionGleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der ArbeitsgruppeAnwältin für GleichbehandlungsfragenGleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021
(2) Die aus den bundesrechtlichen Vorschriften nach Abs. 1 hervorgehenden Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle (GleichbehandlungskommissionGleichbehandlungsstelle), des oder der Gleichbehandlungsbeauftragten sowie des Anwalts oder der ArbeitsgruppeAnwältin für GleichbehandlungsfragenGleichbehandlung zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nimmt der Landesvolksanwalt wahr. Der § 13 gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2008, 44/2021