Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
In Regelungen, die für die Bezüge und die Entlohnung bedeutsam sind, sowie bei ihrer Anwendung dürfen keine Kriterien vorgeschrieben oder verwendet werden, die zu einer Diskriminierung nach § 3 führen.
In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
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