§ 47 AMD-G

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die RundfunkveranstalterFernsehveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.

(2) Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeitihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen und Anschrift des RundfunkveranstaltersVeranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennenhinzuweisen.

(32) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

(43) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.2020

(1) Die RundfunkveranstalterFernsehveranstalter haben auf ihre Kosten von allen ihren Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und mindestens zehn Wochen lang aufzubewahren. Über Verlangen haben sie der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies haben sie jedermann, der ein rechtliches Interesse daran darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Ist wegen einer Sendung ein Verfahren vor der Regulierungsbehörde anhängig, so besteht die Aufbewahrungspflicht bezüglich dieser Sendung bis zum Abschluss des Verfahrens.

(2) Jeder Rundfunkveranstalter hat bei Fernsehprogrammen am Anfang und am Ende seiner Sendezeitihrer Fernsehprogramme sowie in regelmäßigen Abständen während des Programms eindeutig auf den Namen und Anschrift des RundfunkveranstaltersVeranstalters und die Namen der verantwortlichen Redakteure zu benennenhinzuweisen.

(32) Der Teletext hat stets eine Impressumseite zu enthalten, auf der Name und Anschrift des Rundfunkveranstalters anzuführen sind. Werden Teletextseiten auf Abruf angeboten, so muss jeweils im Inhaltsverzeichnis die Seitennummer des Impressums angeführt sein.

(43) Die Aufnahme des Sendebetriebs und die Inbetriebnahme einzelner Sendestandorte ist der Regulierungsbehörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten