§ 8 AllgPrVO

AllgPrVO - Allgemeine Prüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wird eine fachliche schriftliche Prüfung zur Gänze oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) abgehalten, so ist das verwendete System (Programmsoftware) vor der ersten Prüfung einem Verfahren zur Zertifizierung zu unterziehen. Die Zertifizierung kann von einem Leiter der Meisterprüfungsstellen oder dem jeweils zuständigen Fachverband, der den Einsatz eines derartigen Systems beabsichtigt, eingeleitet werden. Die Zertifizierung hat durch einen unparteiischen Dritten nach erfolgter Begutachtung durch die Leiter der Meisterprüfungsstellen zu erfolgen und enthält die Überprüfung der Tauglichkeit der Programmsoftware im Hinblick auf ihren Einsatz bei Prüfungen.

In Kraft seit 05.03.2004 bis 31.12.9999
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