§ 11 AllgPrVO

AllgPrVO - Allgemeine Prüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,

2.

nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.

(2) Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 05.03.2004 bis 31.12.9999
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