§ 4 AllgPrVO

AllgPrVO - Allgemeine Prüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.
  3. (3)Absatz 3Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Absatz 2, auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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