§ 9 AllgPrVO

AllgPrVO - Allgemeine Prüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Vorsitzende hat neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie die Protokollierung des Prüfungsvorganges (§ 352 Abs. 5 GewO 1994) zu sorgen.

(2) Neben den Kommissionsmitgliedern kann der Leiter der Meisterprüfungsstelle Aufsichtspersonen für die Beaufsichtigung und die Durchführung und Kontrolle des korrekten Ablaufs des Prüfungsverfahrens bei der praktischen und der schriftlichen Prüfung bestellen, wobei die Aufsichtspersonen funktional wie Prüfer tätig werden.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

In Kraft seit 05.03.2004 bis 31.12.9999
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