§ 10 AllgPrVO

AllgPrVO - Allgemeine Prüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung eines Moduls das entsprechende Modulprüfungszeugnis (Anlage 2 und 3) sowie bei Vorlage aller erforderlichen Modulzeugnisse durch den Prüfungskandidaten das entsprechende Meisterprüfungszeugnis oder das Prüfungszeugnis für andere reglementierte Gewerbe (Anlage 4 und 5) auszustellen. Die Mitunterfertigung des jeweiligen Modulprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig.

In Kraft seit 05.03.2004 bis 31.12.9999
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