§ 6 AllgPrVO

AllgPrVO - Allgemeine Prüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
§ 6.Paragraph 6,

Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezahlung bei der Prüfung bereitzustellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungskandidat auf Grund der in der Einladung zur Prüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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