Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsSoweit eine Prüfungsgebühr gemäß § 5a zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 5 a, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
(2)Absatz 2Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn
1.Ziffer einsdie zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2.Ziffer 2die Fälle des § 4 Abs. 2 oder 3 vorliegen oderdie Fälle des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 vorliegen oder
3.Ziffer 3die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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