Gesamte Rechtsvorschrift AllgPrVO

Allgemeine Prüfungsordnung

AllgPrVO
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Stand der Gesetzesgebung: 06.01.2024

§ 1 AllgPrVO


Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Meisterprüfungen und die Befähigungsprüfungen für sonstige reglementierte Gewerbe.

§ 2 AllgPrVO


Die Meisterprüfungsstellen, bei denen Vorsitzende für die Prüfungskommission eines Gewerbes bestellt sind, haben unter Bedachtnahme auf die zu erwartende Anzahl von Kandidaten regelmäßig wiederkehrende Prüfungstermine festzusetzen. Es ist mindestens einmal jährlich ein Prüfungstermin anzuberaumen.

§ 3 AllgPrVO


  1. (1)Absatz einsIn der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:
    1. 1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,
    2. 2.Ziffer 2Geburtsdatum,
    3. 3.Ziffer 3akademische Grade und Titel und
    4. 4.Ziffer 4Sozialversicherungsnummer.
  2. (2)Absatz 2Der Anmeldung sind weiters anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsNachweise über die Ablegung oder den Entfall der Ausbilderprüfung,
    2. 2.Ziffer 2Nachweise über die Ablegung oder den Entfall der Unternehmerprüfung,
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die Ablegung einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung,
    4. 4.Ziffer 4Nachweise über den Ersatz von Prüfungsteilen und
    5. 5.Ziffer 5Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren, sofern die Person gemäß § 5a zur Entrichtung verpflichtet ist.Zahlungsbelege über die entrichteten Prüfungsgebühren, sofern die Person gemäß Paragraph 5 a, zur Entrichtung verpflichtet ist.
  3. (3)Absatz 3Der Prüfungskandidat ist von der Beibringung der in Abs. 1 und 2 angeführten Belege entbunden, wenn er die Nachweise bereits einmal erbracht hat oder sich die Meisterprüfungsstelle selbst auf automationsunterstütztem Wege Kenntnis über die betreffenden Daten verschaffen kann.Der Prüfungskandidat ist von der Beibringung der in Absatz eins und 2 angeführten Belege entbunden, wenn er die Nachweise bereits einmal erbracht hat oder sich die Meisterprüfungsstelle selbst auf automationsunterstütztem Wege Kenntnis über die betreffenden Daten verschaffen kann.

§ 4 AllgPrVO


  1. (1)Absatz einsDie zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.
  3. (3)Absatz 3Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Absatz 2, auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.

§ 5 AllgPrVO


  1. (1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung.Die Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.Die Prüfungsgebühr bei Durchführung einer Befähigungsprüfung für ein nicht als Handwerk eingestuftes reglementiertes Gewerbe in vollem Umfang wird durch die in Anlage 1 festgelegten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GehG, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.
  3. (3)Absatz 3Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, BGBl. II Nr. 262/1998, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), BGBl. Nr. 453/1993, in den jeweils geltenden Fassungen.Die Gebühren der Ausbilderprüfung und der Unternehmerprüfung bestimmen sich nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung und über die Gleichhaltung von Ausbildungen mit dem Ausbilderkurs, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 1998,, und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Durchführung der Unternehmerprüfung (Unternehmerprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in den jeweils geltenden Fassungen.
  4. (4)Absatz 4Die Prüfungsgebühren sind auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden. Sehen die Prüfungsordnungen eine Prüfung für die eingeschränkte Ausübung oder den Entfall von Modulen (Prüfungsteilen) oder Prüfungsgegenständen vor, so verringert sich die Prüfungsgebühr im Verhältnis zum verminderten Prüfungsaufwand.

§ 5a AllgPrVO


  1. (1)Absatz einsEine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des § 5b Abs. 2 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt, als Antritt gilt.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.

§ 5b AllgPrVO


  1. (1)Absatz einsSoweit eine Prüfungsgebühr gemäß § 5a zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Paragraph 5 a, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie zur Prüfung angemeldete Person zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. 2.Ziffer 2die Fälle des § 4 Abs. 2 oder 3 vorliegen oderdie Fälle des Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 vorliegen oder
    3. 3.Ziffer 3die angemeldete Person aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.

§ 6 AllgPrVO


§ 6.Paragraph 6,

Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezahlung bei der Prüfung bereitzustellen. Stellt die Meisterprüfungsstelle die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien nicht bei, so hat der Prüfungskandidat auf Grund der in der Einladung zur Prüfung enthaltenen diesbezüglichen Aufforderung die Materialien zu beschaffen und zur Prüfung mitzubringen.

§ 6a AllgPrVO


  1. (1)Absatz einsEine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 als Antritt gilt.Eine Person ist zur Entrichtung der anfallenden Material- und Einrichtungskosten verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 als Antritt gilt.
  2. (2)Absatz 2Kosten für Material, das die zur Prüfung angemeldete Person selbst mitgebracht hat, sind von der Person selbst zu tragen.

§ 7 AllgPrVO


§ 7.Paragraph 7,

Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädigung muss den vom Prüfer erbrachten Leistungen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, ob die Prüfertätigkeit die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten umfasst hat. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden. Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß Paragraph 5, als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädigung muss den vom Prüfer erbrachten Leistungen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, ob die Prüfertätigkeit die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten umfasst hat. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

§ 8 AllgPrVO


Wird eine fachliche schriftliche Prüfung zur Gänze oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) abgehalten, so ist das verwendete System (Programmsoftware) vor der ersten Prüfung einem Verfahren zur Zertifizierung zu unterziehen. Die Zertifizierung kann von einem Leiter der Meisterprüfungsstellen oder dem jeweils zuständigen Fachverband, der den Einsatz eines derartigen Systems beabsichtigt, eingeleitet werden. Die Zertifizierung hat durch einen unparteiischen Dritten nach erfolgter Begutachtung durch die Leiter der Meisterprüfungsstellen zu erfolgen und enthält die Überprüfung der Tauglichkeit der Programmsoftware im Hinblick auf ihren Einsatz bei Prüfungen.

§ 9 AllgPrVO


(1) Der Vorsitzende hat neben seiner Tätigkeit als Prüfer auch für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung sowie die Protokollierung des Prüfungsvorganges (§ 352 Abs. 5 GewO 1994) zu sorgen.

(2) Neben den Kommissionsmitgliedern kann der Leiter der Meisterprüfungsstelle Aufsichtspersonen für die Beaufsichtigung und die Durchführung und Kontrolle des korrekten Ablaufs des Prüfungsverfahrens bei der praktischen und der schriftlichen Prüfung bestellen, wobei die Aufsichtspersonen funktional wie Prüfer tätig werden.

(3) Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.

§ 10 AllgPrVO


Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung eines Moduls das entsprechende Modulprüfungszeugnis (Anlage 2 und 3) sowie bei Vorlage aller erforderlichen Modulzeugnisse durch den Prüfungskandidaten das entsprechende Meisterprüfungszeugnis oder das Prüfungszeugnis für andere reglementierte Gewerbe (Anlage 4 und 5) auszustellen. Die Mitunterfertigung des jeweiligen Modulprüfungszeugnisses durch die Mitglieder der Prüfungskommission ist zulässig.

§ 11 AllgPrVO


(1) Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,

2.

nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.

(2) Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.

§ 12 AllgPrVO


  1. (1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1993,, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, erlassenen Verordnungen betreffend den Befähigungsnachweis für gebundene Gewerbe treten hinsichtlich der Bestimmungen über die Anberaumung und Verlautbarung der Prüfungstermine, das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung, die Einladung zur Prüfung, die Prüfungsgebühren, die Prüferentschädigung, die Rückerstattung der Prüfungsgebühren und die Prüfungszeugnisse gemäß Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994 gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 2 Z 5, § 4 samt Überschrift, § 5 samt Überschrift, §§ 5a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des § 6, § 6a samt Überschrift, § 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 4, samt Überschrift, Paragraph 5, samt Überschrift, Paragraphen 5 a und 5b samt Überschriften, die Überschrift des Paragraph 6,, Paragraph 6 a, samt Überschrift, Paragraph 7 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023, treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.

Anlagen

Anl. 1 AllgPrVO


Befähigungsprüfung

Prüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten BeamtengehaltesPrüfungsgebühr in Prozenten des im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beamtengehaltes

1.

Baumeister

63 Prozent

2.

Bauträger

22 Prozent

3.

Berufsdetektive

16 Prozent

4.

Bewachungsgewerbe

10 Prozent

5.

Brunnenmeister

42 Prozent

6.

Bestattung

16 Prozent

7.

Drogisten

16 Prozent

8.

Drucker und Druckformenherstellung

16 Prozent

9.

Elektrotechnik

27 Prozent

10.

Fremdenführer

16 Prozent

11.

Fußpflege

16 Prozent

12.

Gas- und Sanitärtechnik

27 Prozent

13.

Gastgewerbe

14 Prozent

14.

Großhandel mit Arzneimitteln

16 Prozent

15.

Großhandel mit Giften

8 Prozent

16.

Handel mit Medizinprodukten

12 Prozent

17.

Immobilienmakler

14 Prozent

18.

Immobilienverwalter

14 Prozent

19.

Inkassoinstitute

16 Prozent

20.

Kontaktlinsenoptik

17 Prozent

21.

Kosmetik (Schönheitspflege)

16 Prozent

22.

Lebens- und Sozialberatung

19 Prozent

23.

Massage

16 Prozent

24.

Reisebüros

18 Prozent

25.

Piercen

14 Prozent

26.

Spediteure einschließlich der Transportagenten

12 Prozent

27.

Sprengungsunternehmen

12 Prozent

28.

Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeuger und Terrazzomacher

43 Prozent

29.

Tätowieren

14 Prozent

30.

Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure)

12 Prozent

31.

Überlassung von Arbeitskräften

16 Prozent

32.

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

18 Prozent

33.

Vermögensberatung (Beratung bei Aufbau und Erhalt von Vermögen und der Finanzierung unter Einschluss insbesondere der Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Personalkrediten, Hypothekarkrediten und Finanzierungen)

20 Prozent

34.

Versicherungsagent

10 Prozent

35.

Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten

6 Prozent

36.

Vulkaniseur

16 Prozent

37.

Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels

16 Prozent

38.

Wertpapiervermittler

14 Prozent

39.

Holzbau-Meister

44 Prozent

Anl. 2 AllgPrVO


(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 3 AllgPrVO


(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 4 AllgPrVO


(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anl. 5 AllgPrVO


(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Allgemeine Prüfungsordnung (AllgPrVO) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Durchführung der Prüfungen (Allgemeine Prüfungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 110/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 352a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003 und die Kundmachung BGBl. I Nr.109/2003, wird verordnet:

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