§ 5a AllgPrVO

AllgPrVO - Allgemeine Prüfungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 4 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des § 5b Abs. 2 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu jenem Modul, auf das sich ihre Anmeldung bezieht, bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Paragraph 5 b, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt, als Antritt gilt.
  2. (2)Absatz 2Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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