§ 12 AktG Stimmrecht

Aktiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 12,

Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

  1. (1)Absatz einsJede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
  2. (1)Absatz einsJede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien unterschiedlich abstimmen.
  3. (2)Absatz 2Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.
  4. (23)Absatz 23Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.01.1966 bis 31.07.2009
Paragraph 12,

Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien

  1. (1)Absatz einsJede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
  2. (1)Absatz einsJede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge, bei Stückaktien nach deren Zahl ausgeübt. Ein Aktionär kann für verschiedene Aktien unterschiedlich abstimmen.
  3. (2)Absatz 2Für den Fall, dass ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken.
  4. (23)Absatz 23Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.

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