§ 21 AktG Errichtung der Gesellschaft

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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