Norm: AktG §10AktG §12AktG §140
Rechtssatz: Die Geltendmachung von Rechten des Aktionärs ist, wenn es sich um Inhaberaktien handelt, an den Besitz und die Vorweisung der Aktien geknüpft. (Diese Entscheidung stammt aus der Zeit vor Einführung des Aktiengesetzes). Entscheidungstexte 4 Ob 354/29 Entscheidungstext OGH 11.07.1929 4 Ob 354/29 Veröff: SZ 11/183 ... mehr lesen...