§ 62 AIFMG

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 22.07.2013 bis 20.08.2018

(1) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden hat die FMA als zuständige Behörde die Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 anzuwenden.

(2) Die Daten dürfen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gespeichert werden.

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