§ 1 AgrVG 1950

AgrVG 1950 - Agrarverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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