§ 2 AgrVG 1950 Agrarbehörde

AgrVG 1950 - Agrarverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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