Gesamte Rechtsvorschrift AgrVG 1950

Agrarverfahrensgesetz

AgrVG 1950
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 28.11.2022

Abschnitt I.-Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages

§ 1 AgrVG 1950


Im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor der Agrarbehörde gilt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme des § 78.

§ 2 AgrVG 1950


Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde (Agrarbehörde).

§ 3 AgrVG 1950


Verwaltungsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind alle von der Agrarbehörde in den Angelegenheiten der Bodenreform zu handhabenden Gesetze und Verordnungen.

§ 4 AgrVG 1950


Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt.

§ 5 AgrVG 1950


  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften über die Vertretung und Bevollmächtigung bleiben unberührt.
  2. (2)Absatz 2Den Miteigentümern eines dem Agrarverfahren unterworfenen Grundstückes kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist einen gemeinsamen Vertreter für die Dauer des Agrarverfahrens zu bestellen.
  3. (3)Absatz 3Kommen die in Abs. 2 genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.Kommen die in Absatz 2, genannten Personen diesem Auftrag nicht nach, so hat die Behörde von Amts wegen den gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die gegen Bescheide nach den Abs. 2 und 3 eingebrachten Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.Die gegen Bescheide nach den Absatz 2 und 3 eingebrachten Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 AgrVG 1950


  1. (1)Absatz einsAusweise, Pläne, Listen, Register und Verzeichnisse, durch die Rechte oder Rechtsverhältnisse festgestellt oder gestaltet werden, sind Bescheide im Sinne des AVG. Inhalt und Form dieser Bescheide richten sich nach den Verwaltungsvorschriften.
  2. (2)Absatz 2Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.Im Agrarverfahren können Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht während einer bestimmten Dauer erlassen werden. Die Dauer und der Ort der Auflage sind so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen Einsicht nehmen kann. Die Dauer und der Ort sind den Parteien schriftlich bekanntzugeben. Für jede Partei beginnt die Auflagefrist nicht vor dem Tag der Zustellung dieser Verständigung. Die Verständigung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Absatz 3, zu enthalten.
  3. (3)Absatz 3Im Falle einer Bescheiderlassung nach Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.Im Falle einer Bescheiderlassung nach Absatz 2, beginnt die Beschwerdefrist mit dem Tag, der auf den Ablauf der Dauer der Auflage folgt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde kann vor der Vorlage von Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht oder Aufsichtsbeschwerden an die Oberbehörde die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteiübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen keine Bedenken sprechen, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern.

§ 7a AgrVG 1950


  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat vor der Erlassung des Besitzstandsausweises, des Bewertungsplanes und, sofern keine vorläufige Übernahme der Grundabfindung stattgefunden hat, des Zusammenlegungsplanes den Parteien das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, auf Verlangen zu erläutern und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Besitzstandsausweis oder Bewertungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei umfaßt. Ebenso hat die Behörde einer Partei auf Verlangen einen Auszug aus dem Zusammenlegungsplan, ausgenommen die kartographischen Darstellungen, auszufolgen, der den Abfindungsanspruch und die Grundabfindungen der Partei sowie allfällige, die Partei betreffende Gegenleistungen ausweist.
  3. (3)Absatz 3Jeder Partei steht das Beschwerderecht gegen den Bewertungsplan sowohl hinsichtlich ihrer eigenen als auch hinsichtlich fremder Grundstücke zu.
  4. (4)Absatz 4Im Falle einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen ist der Zusammenlegungsplan spätestens drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die vorläufige Übernahme angeordnet wurde, zu erlassen.

§ 8 AgrVG 1950


  1. (1)Absatz einsFür die Durchführung örtlicher Arbeiten sind die notwendigen Räume einschließlich der Beheizung, Beleuchtung und des erforderlichen Bedienungspersonals, die erforderlichen Hilfskräfte und Transportmittel für das amtliche Gepäck und die Requisiten, einfache Werkzeuge, Meßpflöcke, Signalstangen, Grenzsteine und sonstige Materialien über Aufforderung der Behörde oder ihres mit der Durchführung beauftragten Organs von den Parteien unentgeltlich beizustellen. Die Behörde oder ihr Organ kann mit Zustimmung der Parteien oder, wenn diese der Aufforderung nicht rechtzeitig entsprechend nachkommen, das Erforderliche auf Kosten der Parteien selbst veranlassen.
  2. (2)Absatz 2Alle übrigen Kosten für die Tätigkeit der Behörden sind auch dann von Amts wegen zu tragen, wenn der Amtshandlung ein Parteienantrag zugrunde liegt; die Kosten von Amtshandlungen, die durch Verschulden veranlaßt werden, sind jedoch von den Schuldtragenden zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3Für die Geldausgleichungen und die Kosten der Kennzeichnung der Grenzen und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen gelten die Verwaltungsvorschriften.

Abschnitt II.-(weggefallen)

Abschnitt III. -Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 14 AgrVG 1950


Die Bescheide der Agrarbehörde und die von ihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

§ 15 AgrVG 1950


  1. (1)Absatz einsDie zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde
    1. 1.Ziffer einszur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder
    2. 2.Ziffer 2zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder
    3. 3.Ziffer 3in Alpschutzangelegenheiten oder
    4. 4.Ziffer 4nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder
    5. 5.Ziffer 5in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens
    erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.
  3. (3)Absatz 3Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind – ausgenommen die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes – von den Gerichtsgebühren befreit.

§ 16 AgrVG 1950


(1) Mit dem 12. März 1927 als dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in seinem ursprünglichen Wortlaut haben alle in anderen Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren, soweit es durch dieses Gesetz geregelt ist, für die im § 1 bezeichneten Behörden ihre Anwendbarkeit verloren. (Der letzte Satz des ursprünglichen Wortlautes wird als nicht mehr geltend festgestellt. BGBl. Nr. 133/1937, §§ 8, 9 und 11 sowie BGBl. Nr. 178/1947, § 2.)

(2) Alle seit dem 13. März 1938 erlassenen deutschen Rechtsvorschriften, die das Verfahren der Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, oberen Umlegungsbehörden und der Obersten Umlegungsbehörde) betreffen, sind für den Bereich der Republik Österreich am 2. September 1947, dem Tage des Inkrafttretens der Agrarverfahrensnovelle 1947, BGBl. Nr. 178/1947, außer Kraft getreten.

(3) Insbesondere sind aufgehoben:

die Verordnung über das Agrarverfahren in den Reichsgauen der Ostmark vom 7. September 1940, Deutsches RGBl. I S. 1233, und

die Verordnung zur Wahrung von Rechten der Wehrmachtsangehörigen vom 27. August 1942, Deutsches RGBl. I S. 538, hinsichtlich des Agrarverfahrens.

(Zu Abs. 2 und 3: BGBl. Nr. 178/1947, § 1.)

§ 17 AgrVG 1950


  1. (1)Absatz eins§§ 1, 2 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 bis 4, § 11 Abs. 2, §§ 12 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 901/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Paragraphen eins,, 2 Absatz eins,, Paragraphen 4,, 5 Absatz 3 und 4, Paragraph 7, Absatz eins bis 3, Paragraph 8, Absatz eins und 3, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz 2 bis 4, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraphen 12 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 901 aus 1993, treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 9 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 9, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 Absatz 2 und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 15 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.Paragraph 15, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.
  5. (5)Absatz 5Die Überschrift zu Abschnitt I., die §§ 1 und 2 samt Überschriften, § 3, § 5 Abs. 4, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 3 und 4, § 7a Abs. 3 und § 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 6 samt Überschrift und Abschnitt II. außer Kraft.Die Überschrift zu Abschnitt römisch eins., die Paragraphen eins und 2 samt Überschriften, Paragraph 3,, Paragraph 5, Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 7,, Paragraph 7, Absatz 3 und 4, Paragraph 7 a, Absatz 3 und Paragraph 14, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 6, samt Überschrift und Abschnitt römisch II. außer Kraft.

§ 18 AgrVG 1950


Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Bundesregierung betraut.