§ 4 AgrVG 1950

AgrVG 1950 - Agrarverfahrensgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften darüber, wer in einem Agrarverfahren als unmittelbar oder mittelbar Beteiligter anzusehen ist und welche Rechte ihm zustehen, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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