Entscheidungsgründe: I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg wird eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Berufungsbescheid des Landesagrarsenates als unzulässig zurückgewiesen, mit welchem der Berufung gegen ein Straferkenntnis der Agrarbezirksbehörde Bregenz keine Folge gegeben wurde. (Zugleich mit der zurückgewiesenen Berufung hat der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Berufungsbescheid auch Beschwerde an den ... mehr lesen...
Index: 80 Land-und Forstwirtschaft80/01 Organisationsrecht
Norm: B-VG Art12 Abs2B-VG Art83 Abs2B-VG Art129aEMRK österr Vorbehalt zu Art5EMRK Art6 Abs1 / AllgAgrBehG §1 Abs3AgrVG §1 Abs2VStG 1991 §51, §51c
Leitsatz: Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Zurückweisung einer
Berufung gegen einen Bescheid des Landesagrarsenates mangels
Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates; keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen d... mehr lesen...