§ 80 ÄrzteG 1998 Aufgaben der Vollversammlung

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
§ 80.Paragraph 80,

Der Vollversammlung obliegt

  1. 1.Ziffer einsdie Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. 2.Ziffer 2die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2),die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (Paragraph 73, Absatz 2,),
  3. 3.Ziffer 3die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1),die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
  4. 4.Ziffer 4die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (§ 114 Abs. 1 Z 2),die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2,) und der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2,),
  5. 5.Ziffer 5die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
  6. 6.Ziffer 6die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. 7.Ziffer 7die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  8. 8.Ziffer 8die Erlassung der Satzung,
  9. 9.Ziffer 9die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
  10. 10.Ziffer 10die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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