§ 75a ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsZur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einseiner/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. 2.Ziffer 2je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.
  2. (2)Absatz 2Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. 1.Ziffer einsdie Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. 2.Ziffer 2eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    zu ernennen.
  3. (3)Absatz 3Der Kammervorstand hat
    1. 1.Ziffer einsdie weiteren Mitglieder und
    2. 2.Ziffer 2für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  4. (4)Absatz 4Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
  5. (5)Absatz 5Der Wahlkommission obliegt insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,
    2. 2.Ziffer 2die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
    3. 3.Ziffer 3die Auflegung der Wählerlisten,
    4. 4.Ziffer 4die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,
    5. 5.Ziffer 5die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,
    6. 6.Ziffer 6die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,
    7. 7.Ziffer 7die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
    8. 8.Ziffer 8die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
    9. 9.Ziffer 9die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,
    10. 10.Ziffer 10die Leitung der Wahlhandlung,
    11. 11.Ziffer 11die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,
    12. 12.Ziffer 12die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
    13. 13.Ziffer 13die Feststellung des Wahlergebnisses,
    14. 14.Ziffer 14die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,
    15. 15.Ziffer 15die Kundmachung des Wahlergebnisses und
    16. 16.Ziffer 16die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte.
  6. (6)Absatz 6Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
    1. 1.Ziffer einsdes Abstimmungsverfahrens und
    2. 2.Ziffer 2des Ermittlungsverfahrens
    am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus
    1. 1.Ziffer einseiner/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und
    2. 2.Ziffer 2je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder
    besteht.
  7. (7)Absatz 7Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
    1. 1.Ziffer einsdie Vorsitzende/den Vorsitzenden und
    2. 2.Ziffer 2eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)
    der Teilwahlkommissionen zu ernennen.
  8. (8)Absatz 8Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen
    1. 1.Ziffer einsdie weiteren Mitglieder und
    2. 2.Ziffer 2für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.für jedes Mitglied gemäß Ziffer eins, je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.
  9. (9)Absatz 9Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
  10. (10)Absatz 10Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.
In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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