(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus
1. | einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und | |||||||||
2. | je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder. |
(2) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
1. | die Vorsitzende/den Vorsitzenden und | |||||||||
2. | eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) | |||||||||
zu ernennen. |
(3) Der Kammervorstand hat
1. | die weiteren Mitglieder und | |||||||||
2. | für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört. |
(4) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.
(5) Der Wahlkommission obliegt insbesondere
1. | die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen, | |||||||||
2. | die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen, | |||||||||
3. | die Auflegung der Wählerlisten, | |||||||||
4. | die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen, | |||||||||
5. | die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten, | |||||||||
6. | die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen, | |||||||||
7. | die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge, | |||||||||
8. | die Verlautbarung der Wahlvorschläge, | |||||||||
9. | die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels, | |||||||||
10. | die Leitung der Wahlhandlung, | |||||||||
11. | die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen, | |||||||||
12. | die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel, | |||||||||
13. | die Feststellung des Wahlergebnisses, | |||||||||
14. | die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen, | |||||||||
15. | die Kundmachung des Wahlergebnisses und | |||||||||
16. | die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte. |
(6) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung
1. | des Abstimmungsverfahrens und | |||||||||
2. | des Ermittlungsverfahrens | |||||||||
am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus | ||||||||||
1. | einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und | |||||||||
2. | je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder | |||||||||
besteht. |
(7) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten
1. | die Vorsitzende/den Vorsitzenden und | |||||||||
2. | eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder) | |||||||||
der Teilwahlkommissionen zu ernennen. |
(8) Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen
1. | die weiteren Mitglieder und | |||||||||
2. | für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört. |
(9) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.
(10) Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.
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