§ 75a ÄrzteG 1998

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist eine für alle Wahlkörper zuständige Wahlkommission am Sitz der Ärztekammer zu bestellen. Die Wahlkommission besteht aus

1.

einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und

2.

je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder.

(2) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

1.

die Vorsitzende/den Vorsitzenden und

2.

eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)

zu ernennen.

(3) Der Kammervorstand hat

1.

die weiteren Mitglieder und

2.

für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.

(4) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommission kundzumachen.

(5) Der Wahlkommission obliegt insbesondere

1.

die Wahlausschreibung, die Bestimmung des Wahltages (der Wahltage) und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen, insbesondere des Zeitraums, innerhalb dessen die amtlichen Wahlkuverts bei der Wahlkommission einlangen müssen,

2.

die Bekanntmachung, an welcher Stelle und innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

3.

die Auflegung der Wählerlisten,

4.

die Übermittlung der Wählerlisten an die wahlwerbenden Gruppen,

5.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen,

7.

die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge,

8.

die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

9.

die Bestimmung der Form und des Inhalts des amtlichen Stimmzettels,

10.

die Leitung der Wahlhandlung,

11.

die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der wählenden Personen,

12.

die Entgegennahme der Wahlkuverts und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,

13.

die Feststellung des Wahlergebnisses,

14.

die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen,

15.

die Kundmachung des Wahlergebnisses und

16.

die Verständigung der gewählten Kammerrätinnen/Kammerräte.

(6) Für die Durchführung der Wahl im Bereich der Ärztekammer für Wien hat die Landesregierung auf Antrag des Vorsitzenden der Wahlkommission die nach Wahlkörpern inhaltlich und räumlich getrennte Durchführung

1.

des Abstimmungsverfahrens und

2.

des Ermittlungsverfahrens

am Sitz der Ärztekammer für Wien an einem einzigen Wahltag zuzulassen. Hiefür ist für jeden Wahlkörper eine Teilwahlkommission zu bestellen, die aus

1.

einer/einem Vorsitzenden (Wahlkommissärin/Wahlkommissär) und

2.

je zwei Personen aus jedem Wahlkörper als weitere Mitglieder

besteht.

(7) Die örtlich zuständige Landesregierung hat aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten

1.

die Vorsitzende/den Vorsitzenden und

2.

eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter der/des Vorsitzenden als Ersatzmitglied (Ersatzmitglieder)

der Teilwahlkommissionen zu ernennen.

(8) Der Kammervorstand hat für die Teilwahlkommissionen

1.

die weiteren Mitglieder und

2.

für jedes Mitglied gemäß Z 1 je ein Ersatzmitglied zu ernennen. Zu einem weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied darf nur eine Person ernannt werden, die dem betreffenden Wahlkörper zum Zeitpunkt der Bestellung angehört.

(9) Die Ärztekammer hat die Namen aller Mitglieder und Ersatzmitglieder der Teilwahlkommission kundzumachen.

(10) Eine Teilwahlkommission hat jene Aufgaben durchzuführen, die hinsichtlich des Abstimmungsverfahrens und des Ermittlungsverfahrens der Wahlkommission obliegen.

In Kraft seit 01.12.2016 bis 31.12.9999
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