Als beratendes Organ des Kammervorstandes in Fragen der Auswahl der Vertragsärzte und Vertragsgruppenpraxen hat die Satzung der Ärztekammer die Einrichtung eines Niederlassungsausschusses vorzusehen, wobei
1. | dieser paritätisch mit Mitgliedern der Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Kurie der angestellten Ärzte zu besetzen ist und | |||||||||
2. | die Anzahl der Mitglieder vom Kammervorstand festzulegen ist. | |||||||||
Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen. |
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