Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Vollversammlung obliegt
1. | die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte, | |||||||||
2. | die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2), | |||||||||
3. | die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1), | |||||||||
4. | die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und | |||||||||
5. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, | |||||||||
6. | die Erlassung einer Umlagenordnung, | |||||||||
7. | die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden, | |||||||||
8. | die Erlassung der Satzung, | |||||||||
9. | die Erlassung der Geschäftsordnung sowie | |||||||||
10. | die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer. |
Der Vollversammlung obliegt
1. | die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte, | |||||||||
2. | die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (§ 73 Abs. 2), | |||||||||
3. | die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (§ 81 Abs. 1), | |||||||||
4. | die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (§ 113 Abs. 2 Z 2) und | |||||||||
5. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss, | |||||||||
6. | die Erlassung einer Umlagenordnung, | |||||||||
7. | die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden, | |||||||||
8. | die Erlassung der Satzung, | |||||||||
9. | die Erlassung der Geschäftsordnung sowie | |||||||||
10. | die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer. |