7.Ziffer 7die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowiedie Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80b) sowie
8.Ziffer 8der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).
(2)Absatz 2Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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