§ 73 ÄrzteG 1998 Organe der Ärztekammern

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsOrgane der Ärztekammer sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Vollversammlung (§§ 74 bis 80),die Vollversammlung (Paragraphen 74 bis 80),
    2. 2.Ziffer 2der Kammervorstand (§ 81),der Kammervorstand (Paragraph 81,),
    3. 3.Ziffer 3der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),der Präsident und die Vizepräsidenten (Paragraph 83,),
    4. 4.Ziffer 4die Kurienversammlungen (§ 84),die Kurienversammlungen (Paragraph 84,),
    5. 5.Ziffer 5die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 85,),
    6. 6.Ziffer 6das Präsidium (§ 86),das Präsidium (Paragraph 86,),
    7. 7.Ziffer 7die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowiedie Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80b) sowie
    8. 8.Ziffer 8der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).
  2. (2)Absatz 2Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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