Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
1.Ziffer einsdie Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf,
2.Ziffer 2die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung,
3.Ziffer 3die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie
4.Ziffer 4die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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