Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Erweiterte Vollversammlung besteht aus
1.Ziffer einsden Mitgliedern der Vollversammlung und
2.Ziffer 2den von der jeweiligen Landeszahnärztekammer aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Landesausschusses entsandten Mitgliedern, deren Anzahl sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Kammerangehörigen der Ärztekammer gegenüber der Anzahl der der jeweiligen Landeszahnärztekammer zugeordneten Kammermitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen der Angehörigen des Dentistenberufs, ergibt. Näheres ist in der Wahlordnung zu bestimmen.
(2)Absatz 2Für die Erweiterte Vollversammlung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Vollversammlung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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