§ 76 ÄrzteG 1998 Wahlordnung

ÄrzteG 1998 - Ärztegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
§ 76.Paragraph 76,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:

  1. 1.Ziffer einsdas Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
  2. 2.Ziffer 2die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. 3.Ziffer 3die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,die Wahl des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2,,
  4. 4.Ziffer 4die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
  5. 5.Ziffer 5die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
  6. 6.Ziffer 6allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10,, 125 Absatz 12,, 127 Absatz 3,).
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 76 ÄrzteG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 76 ÄrzteG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

30 Entscheidungen zu § 76 ÄrzteG 1998


Entscheidungen zu § 76 ÄrzteG 1998


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 76 ÄrzteG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 76 ÄrzteG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 75c ÄrzteG 1998
§ 77 ÄrzteG 1998