Der im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführer war ab 22. Oktober 1991 zu einer Kaderübung beim österreichischen Bundesheer am Truppenübungsplatz A (Niederösterreich) einberufen worden; er nahm daran teil und wurde mit 29. Oktober 1991 vorzeitig entlassen. Zur Zeit der genannten Kaderübung hatte der Beschwerdeführer seine Wohnung in W. Am 24. Oktober 1991, um etwa 22.10 Uhr, erlitt der Beschwerdeführer, als er mit dem PKW von Groß-Siegharts kommend in Richtung T (Landesstraße) unterw... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein67 Versorgungsrecht
Norm: ADV §31 Abs1;ADV §31 Abs2;HVG §1 Abs2 Z6;
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer war nach § 31 Abs. 1 ADV berechtigt, "die Kaserne nach Dienstschluss zu verlassen", sodass sein Unfall sich während seines Ausganges nach Dienstschluss ereignete. Von daher ist für die Anerkennung als "Wegunfall" allerdings entscheidend, ob der Beschwerdeführer sich im Unfallszeitpun... mehr lesen...