Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §12 Abs1;AVG §56;WehrG 1978 §6 Abs4;
Rechtssatz: Eine außerordentliche Beschwerde an die Bescheidkommission ist nur zulässig, wenn der Bf ihn selbst betreffende Mängel und Übelstände geltend macht. Der Bf hat dann Anspruch auf schriftliche Verständigung vom Ergebnis der auf Grund seiner Beschwerde angestellten Überlegungen. Dabei handelt es sich ... mehr lesen...