(1) Eine öffentliche Apotheke muss als solche für den Kundenverkehr nach außen bei Tag und Nacht deutlich erkennbar sein.
(2) Beim Eingang oder in dessen unmittelbarer Nähe sind eindeutig erkennbar
1. | eine Einrichtung zum Herbeirufen des dienstbereiten Apothekers/der dienstbereiten Apothekerin bzw. ein Hinweis, wie der diensthabende Apotheker/die diensthabende Apothekerin erreichbar ist, | |||||||||
2. | ein Hinweis auf die Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten der Apotheke, | |||||||||
3. | außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten ein Hinweis auf die nächsten dienstbereiten Apotheken und | |||||||||
4. | die Bereitschaftsdienstausgabe | |||||||||
einzurichten. |
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