Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lage und Einrichtung geeignet sein, einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb, insbesondere die ordnungsgemäße Abgabe der Arzneimittel und die Information und Beratung über Arzneimittel, die einwandfreie Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung von Arzneimitteln einschließlich apothekeneigener Arzneispezialitäten sowie alle anderen dem Apothekenbetrieb zugehörigen Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2)Absatz 2Bei der Gestaltung der Offizin muss darauf geachtet werden, dass der Eindruck einer Apotheke gegeben ist.
(3)Absatz 3In der Apotheke müssen zum Empfang wichtiger Informationen
1.Ziffer einsein Telefon,
2.Ziffer 2ein Telefaxgerät,
3.Ziffer 3ein netzunabhängiger Rundfunkempfänger und
4.Ziffer 4ein Internetanschluss
vorhanden sein. Diese Geräte bzw. Einrichtungen müssen ständig funktionsfähig sein. Die Zugriffsberechtigung zum Internet wird vom Apothekenleiter/von der Apothekenleiterin festgelegt.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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