§ 33b ABO 2005

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 33 b,

In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass

  1. 1.Ziffer einsdie apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
  2. 2.Ziffer 2den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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