Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 33 b,
In einer dislozierten Abgabestelle hat ein Apotheker/eine Apothekerin während der Abgabezeiten durchgehend anwesend zu sein. Der Leiter/die Leiterin der öffentlichen Apotheke trägt die pharmazeutisch-fachliche Verantwortung dafür, dass
1.Ziffer einsdie apotheken- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden sowie
2.Ziffer 2den allgemeinen Geboten der Hygiene und der pharmazeutischen Wissenschaft entsprochen wird.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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