Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Offizin dient zur Lagerung und Abgabe von Arzneimitteln und sonstigen Apothekenwaren, zur Beratung und Information der Kunden/Kundinnen und zur Erbringung von Dienstleistungen.
(2)Absatz 2Die Vertraulichkeit des Beratungsgesprächs muss gewährleistet sein.
(3)Absatz 3Offizin und Lagerraum können einen Raum bilden. Es müssen zweckdienliche Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Lagerung und Abgabe vorhanden sein.
(4)Absatz 4Es ist zulässig, die als Postagentur für den Kundenkontakt erforderlichen Einrichtungen in der Offizin zu betreiben und die damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in der Offizin zu erbringen, wenn der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird und der Eindruck einer Apotheke gewahrt bleibt.
In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
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