Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Lagerraum dient zur Lagerung von Arzneimitteln und sonstigen Apothekenwaren. Die Lagerung hat übersichtlich zu erfolgen, Verwechslungen sind durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.
(2)Absatz 2Arzneimittel und andere Waren dürfen einander in ihrer Beschaffenheit nicht beeinträchtigen.
(3)Absatz 3Der Lagerraum ist mit einer zweckdienlichen Einrichtung auszustatten. Es ist sicher zu stellen, dass Arzneimittel und Verpackungsmaterial nicht durch äußere Einwirkungen nachteilig beeinflusst werden.
(4)Absatz 4Im Lagerraum können die für den Warenverkehr notwendigen Arbeiten durchgeführt werden.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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