Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Arzneimittel und Zubereitungen dürfen nur in gebrauchsfertiger Form abgegeben werden, sofern nicht Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin oder Tierarzt/Tierärztin eine andere Vorgangsweise in der Verschreibung festlegt.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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