Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDislozierte Abgabestellen (§ 8b ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wennDislozierte Abgabestellen (Paragraph 8 b, ApoG) sind auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, wenn
1.Ziffer einssich die dislozierte Abgabestelle im Versorgungsgebiet der Apotheke befinden soll,
2.Ziffer 2sich in der Ortschaft, für die eine dislozierte Abgabestelle beantragt wird, keine öffentliche Apotheke oder Filialapotheke befindet,
3.Ziffer 3dadurch auf Grund einer Wegersparnis oder besseren Erreichbarkeit die Arzneimittelversorgung wesentlich erleichtert wird,
4.Ziffer 4geeignete Räumlichkeiten gemäß § 33d glaubhaft gemacht werden undgeeignete Räumlichkeiten gemäß Paragraph 33 d, glaubhaft gemacht werden und
5.Ziffer 5eine ordnungsgemäße Abgabe von Arzneimitteln sichergestellt ist.
(2)Absatz 2Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Unterlagen beizulegen:Dem Antrag gemäß Absatz eins, sind folgende Unterlagen beizulegen:
1.Ziffer einsBeschreibung des in Aussicht genommenen Standortes,
2.Ziffer 2Konzept über die geplanten Abgabezeiten,
3.Ziffer 3Konzept über die personelle und räumliche Einrichtung und Ausstattung.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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