§ 22 ABO 2005

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens

1.

die Bezeichnung der Apotheke,

2.

die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin allgemein verständlichen Form,

3.

die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist,

4.

das Herstellungsdatum,

5.

das Kennzeichen der pharmazeutischen Fachkraft, welche die Anfertigung hergestellt hat,

6.

einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und

7.

falls erforderlich, ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen,

zu enthalten hat.

(2) Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.

(3) Eine vom Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.

(4) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.

In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 ABO 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 ABO 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 ABO 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 ABO 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 ABO 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 21 ABO 2005
§ 23 ABO 2005