Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsAuf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
1.Ziffer einsdie Bezeichnung der Apotheke,
2.Ziffer 2die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin allgemein verständlichen Form,
3.Ziffer 3die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist,
4.Ziffer 4das Herstellungsdatum,
5.Ziffer 5das Kennzeichen der pharmazeutischen Fachkraft, welche die Anfertigung hergestellt hat,
6.Ziffer 6einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
7.Ziffer 7falls erforderlich, ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen,
zu enthalten hat.
(2)Absatz 2Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
(3)Absatz 3Eine vom Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.
(4)Absatz 4Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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