(1) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
1. | die Bezeichnung der Apotheke, | |||||||||
2. | die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin allgemein verständlichen Form, | |||||||||
3. | die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist, | |||||||||
4. | das Herstellungsdatum, | |||||||||
5. | das Kennzeichen der pharmazeutischen Fachkraft, welche die Anfertigung hergestellt hat, | |||||||||
6. | einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und | |||||||||
7. | falls erforderlich, ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen, | |||||||||
zu enthalten hat. |
(2) Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
(3) Eine vom Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.
(4) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
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