Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten bis 16. 12. 1998 als Hausbesorger beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete durch vorzeitigen Austritt. Sein monatlicher Bruttolohn betrug zuletzt S 3.891,50. Seit 1. 4. 1998 erhielt der Kläger keinen Lohn mehr. Mit Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 27. 3. 1997 waren die Geldansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten zur Hereinbringung von Abgabenschulden in Höhe von S 34.893 gepfändet worden. Dies... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin Republik Österreich führt gegen den Antragsgegner beim Finanzamt Z***** Forderungsexekution wegen Abgabenforderungen einschließlich Nebengebühren in Höhe von S 1,621.385,61. Mit Bescheiden vom 3.12.1997 pfändete das Finanzamt Z***** dem Antragsgegner und Verpflichteten im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Forderungen desselben gegen die AUVA wegen Unfallrente und gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Pe... mehr lesen...
Norm: EO §292 Abs2AbgEO §3AbgEO §53JN §1 CXV
Rechtssatz: Pfändet das Finanzamt wegen offener Abgabenforderungen mehrere dem Verpflichteten gegen verschiedene Sozialversicherungsträger zustehende, beschränkt pfändbare Geldforderungen, ist für die Zusammenrechnung nach § 292 Abs 2 EO ausschließlich das Finanzamt zuständig. Entscheidungstexte 3 Ob 123/98d Entscheidungstext OGH 06.05.19... mehr lesen...