§ 554 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 554 ABGB


Frage zu § 554 ABGB von N151142OERP zum § 554 ABGB

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Frage eines alten Mathematikers an die ABGB-Spezialisten & ABGB-Gurus : Ein Alleinerbe übernimmt (automatisch) auch ein (nach 43 Jahren) vom Erblasser ersessenes Recht? Danke vorab & mfG / Othmar mehr lesen...

§ 554 ABGB | 2 Antworten | 1408 Aufrufe | 22.02.22

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