Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Hat der Verstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihren Erbteil festzulegen, als Erben eingesetzt, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er einer Person nur einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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Frage eines alten Mathematikers an die ABGB-Spezialisten & ABGB-Gurus : Ein Alleinerbe übernimmt (automatisch) auch ein (nach 43 Jahren) vom Erblasser ersessenes Recht?
Danke vorab & mfG / Othmar mehr lesen...
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