Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 548 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 548 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 548 ABGB