Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Mehrere Erben bilden in Ansehung ihres gemeinschaftlichen Erbrechts eine Erbengemeinschaft. Der Anteil eines dieser Miterben richtet sich nach seiner Erbquote. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Fünfzehnten und Sechzehnten Hauptstücks entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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