Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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