Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 563,
Wer den frei gewordenen Erbteil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, soweit sie nicht in höchstpersönlichen Verpflichtungen des eingesetzten Erben bestehen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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