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Hat der Erblasser einen einzigen ErbenVerstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu beschränkenihren Erbteil festzulegen, unbestimmtals Erben eingesetzt;, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erbeneiner Person nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden;einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fallenfällt der übrige Teil an die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.
Hat der Erblasser einen einzigen ErbenVerstorbene nur eine Person unbestimmt, also ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu beschränkenihren Erbteil festzulegen, unbestimmtals Erben eingesetzt;, so erhält sie die gesamte Verlassenschaft. Hat er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erbeneiner Person nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden;einen bestimmten Erbteil zugedacht, so fallenfällt der übrige Teil an die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.