Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWenn der Verstorbene über die gesamte Verlassenschaft verfügt und mehrere Erben eingesetzt hat, einer der Erben aber von seinem Erbrecht keinen Gebrauch machen kann oder will und für diesen kein Ersatzerbe bestimmt ist, wächst der frei gewordene Teil im Zweifel den übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Erbteile an. Gleiches gilt, wenn die Einsetzung eines von mehreren Erben unwirksam ist.
(2)Absatz 2Kommt es zu keiner Anwachsung, so fällt der frei gewordene Teil an die gesetzlichen Erben.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 560 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 560 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 560 ABGB