Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Man kann seinen letzten Willen nur selbst erklären, den Erben nur selbst einsetzen und diese Erklärungen nicht einer dritten Person überlassen. Auch genügt die bloße Bejahung des Vorschlags einer dritten Person nicht.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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