§ 546 ABGB Verlassenschaft als juristische Person

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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